Es ist zu befürchten, dass sich der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte dieser empfindlichen Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen würde, wenn er bis zum Vollzug der Strafe aus der Sicherheitshaft entlassen würde. Aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit besteht eine hohe Wiederholungsgefahr hinsichtlich von Delikten im Vermögensbereich. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben.