Er wurde erstinstanzlich u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, SVG- und AuG-Delikten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Nachdem der Beschuldigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich anerkannt und oberinstanzlich lediglich die Strafhöhe angefochten hatte, wurde das Strafmass mit Urteil der 2. Strafkammer vom 7. März 2017 bestätigt. Es ist zu befürchten, dass sich der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte dieser empfindlichen Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen würde, wenn er bis zum Vollzug der Strafe aus der Sicherheitshaft entlassen würde.