Begründung: Die Anordnung von Sicherheitshaft ist u.a. dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat (Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO i.V.m. Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorab wird vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil vom 30. Juni 2016 (pag. 1394 ff.)