5. die Zivilklagen betreffend Schadenersatz der Straf- und Zivilkläger, ohne Ausscheidung von Kosten, dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen wurden; 6. die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt wurde: