VII. Verfügungen Zur Sicherung des Strafvollzugs wird bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Für die Begründung ist auf das den Parteien bereits zugestellte Dispositiv zu verweisen (pag. 1577 f.). Hinsichtlich der Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil, der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie der Mitteilungen wird ebenfalls auf das Dispositiv verwiesen. 23 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: