Die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ erscheinen der Kammer im Umfang von 20 Stunden geboten. Zum Satz von CHF 200.00/Stunde (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) ergibt sich zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 98.60, dem Reisezuschlag von CHF 75.00 und der Mehrwertsteuer von 8% eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘507.50.