BSG 168.11]). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint der Kammer angesichts der moderaten Bedeutung der Streitsache bei gleichzeitig höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG) als überhöht. Nicht in vollem Umfang gerechtfertigt erscheinen die geltend gemachten 15 Stunden für das Aktenstudium und die Vorbereitung eines auf die Strafzumessung begrenzten Plädoyers vor der Rechtsmittelinstanz. Auch die für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eingesetzten 5 Stunden erweisen sich im Nachhinein als zu hoch. Die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.___