___ die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung in erster Instanz ist rechtskräftig (pag. 1447, S. 29 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). In oberer Instanz machte Rechtsanwalt B.________ in seiner Honorarnote vom 7. März 2017 (pag. 1565 ff.) ein amtliches Honorar von CHF 5‘821.45, entsprechend einem Zeitaufwand von 26.05 Stunden à CHF 200.00 (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer sowie einer Reisepauschale von CHF 75.00) geltend.