22 13. Amtliche Entschädigung Der Berufungsführer hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten seiner amtlichen Verteidigung in erster und oberer Instanz zu tragen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Demnach ist er verpflichtet dem Kanton Bern die ausgerichteten Entschädigungen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.