auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Darin enthalten sind auch die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer und die Generalstaatsanwaltschaft als Anschlussberufungsführerin unterliegen mit ihren Anträgen in oberer Instanz zu gleichen Teilen. Sie haben die oberinstanzlichen Kosten von CHF 3‘000.00 folglich je hälftig, ausmachend je CHF 1‘500.00, zu tragen.