12. Verfahrenskosten Die Liquidation der erstinstanzlichen Kosten ist rechtskräftig. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1446 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung). Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehören die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD).