Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist dem Berufungsführer vollumfänglich an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Berufungsführer wurde am 18. März 2015 angehalten. In den ersten 12 Tagen verbüsste er eine Ersatzfreiheitsstrafe, bevor am 30. März 2015 ein Vollzugswechsel angeordnet und er in Untersuchungshaft versetzt wurde (pag. 45). Bis zum erstinstanzlichen Urteil am 30. Juni 2016 sind 459 Tage aufgelaufen. Seither (ab 1. Juli 2016 bis 7. März 2017) kommen weitere 250 Tage hinzu. Gesamthaft sind dem Berufungsführer somit 709 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Strafe anzurechnen.