21 entfernt von den beidseits beantragten Änderungen zu liegen kommt, was eine Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen umso mehr rechtfertigt. Damit gelangt die Kammer mit der Vorinstanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten, mithin 4 Jahren. Diese Strafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden. 11.2 Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist dem Berufungsführer vollumfänglich an die Strafe anzurechnen (Art.