Auch wesentliche Änderungen der Umstände, die zu einer abweichenden Strafzumessung führen könnten, haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht ereignet. In einigen der Deliktskategorien verfügt die Vorinstanz sodann über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten, was eine gewisse Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kammer mit ihrer Beurteilung sehr nahe am Ergebnis der Vorinstanz und entsprechend weit