Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder in erheblichem Ausmass falsch gewichtet worden sind, die Strafzumessung auf einer falschen Methode beruht hätte, oder die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen wäre. Auch wesentliche Änderungen der Umstände, die zu einer abweichenden Strafzumessung führen könnten, haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht ereignet.