Kleine Abweichungen in der Ermessensausübung sind in solchen Fällen zu erwarten und lassen die Erwägungen der Vorinstanz nicht von vornherein als unzutreffend erscheinen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder in erheblichem Ausmass falsch gewichtet worden sind, die Strafzumessung auf einer falschen Methode beruht hätte, oder die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen wäre.