Die Kammer liegt damit zwei Monate über der von der Vorinstanz veranschlagten Gesamtfreiheitsstrafe. Angesichts dieser geringfügigen, bloss rechnerischen Abweichung rechtfertigt es sich in dieser Konstellation nicht, in die Strafzumessung der Vorinstanz einzugreifen: Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, die sich aus einer Vielzahl von «Einzelstrafen» zusammensetzt. Kleine Abweichungen in der Ermessensausübung sind in solchen Fällen zu erwarten und lassen die Erwägungen der Vorinstanz nicht von vornherein als unzutreffend erscheinen.