Weitere akute Behandlungen waren sodann nicht indiziert, sondern es wurde eine Re-Evaluation in einem Jahr (also für 2016) vorgesehen (pag. 1538 f.). Der Berufungsführer berichtet zwar von einer Verschlechterung seines Zustandes, belegt diesen aber nicht. Die von ihm beschriebenen Beschwerden sind zwar durchaus lästig, erreichen aber nicht ein Mass, das den Gefängnisaufenthalt für ihn als überdurchschnittlich einschneidend erscheinen lassen würde. Auch in Freiheit würden sich diese Beschwerden nicht signifikant anders auswirken. Es ist vielmehr von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.