20 ren Hinweisen). Das Bundesgericht stellte indessen klar, dass ein fortgeschrittenes Alter bei einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht per se eine besondere Strafempfindlichkeit begründe. (ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Alter des Berufungsführers mit knapp 63 Jahren höchstens in Kombination mit einer sich schwer auswirkenden Krankheit zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen könnte.