Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, dass es sich beim beigebrachten Attest nur um einen relativ alten Zwischenbericht handle, der als solcher nicht viel über den momentanen Gesundheitszustand des Berufungsführers aussage. Das Bundesgericht lasse eine Strafmilderung gestützt auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur in sehr engen Ausnahmesituationen zu; eine solche sei auch mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 9. April 2013 nicht gegeben.