Zunehmend leide er auch an den psychischen Folgen seiner lebensbedrohlichen Krankheit. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der Schwere der Krankheit sei auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010) eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Berufungsführers anzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, dass es sich beim beigebrachten Attest nur um einen relativ alten Zwischenbericht handle, der als solcher nicht viel über den momentanen Gesundheitszustand des Berufungsführers aussage.