1557 Z. 87 f.). Die Verteidigung führte aus, dass sich die Gefangenschaft auf den medizinischen Zustand des Berufungsführers insofern erschwerend auswirke, als er sich wie alle anderen auch in den Alltag des Gefängnisses zu integrieren und teilweise mit den Mitinsassen die sanitären Anlagen zu teilen habe. Zunehmend leide er auch an den psychischen Folgen seiner lebensbedrohlichen Krankheit.