9.3 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Gemäss den VBRS-Richtlinien sind der Besitz eines Schmetterlingsmessers mit 10 Strafeinheiten und dessen Tragen mit 15 Strafeinheiten zu sanktionieren (VBRS-Richtlinien, S. 49). Da das Ausmass der Vergehen relativ gering ist und der Berufungsführer im einschlägigen Bereich nicht vorbestraft ist, sind 15 Strafeinheiten zu veranschlagen, welche asperationsmässig mit zwei Dritteln zu berücksichtigen sind. Für den Verstoss gegen das Waffengesetz sind dem Berufungsführer damit weitere 10 Strafeinheiten aufzurechnen.