Die Aufenthaltsdauer bewegt sich in der obersten Spannbreite des Referenzfalls und die Täterkomponenten fallen ebenfalls straferhöhend ins Gewicht (einschlägige Vorstrafen). Für den zu beurteilenden, erneuten rechtswidrigen Aufenthalt während mehr als 10 Monaten scheinen 100 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund der partiellen Überschneidung mit der rechtswidrigen Einreise, rechtfertigt sich indessen ein tieferer