Für den rechtswidrigen Aufenthalt mit einer Dauer von 3 – 12 Monaten sind gemäss VBRS-Richtlinien 40 – 90 Strafeinheiten vorgesehen (VBRS-Richtlinien, S. 26). Während der Übertretung des Einreiseverbotes bereits bei der rechtswidrigen Einreise Rechnung getragen wurde, bleibt dem Berufungsführer an dieser Stelle erschwerend anzulasten, dass er, wenn er nicht verhaftet worden wäre, mit Sicherheit auch weiterhin (illegal) in der Schweiz geblieben wäre. Die Aufenthaltsdauer bewegt sich in der obersten Spannbreite des Referenzfalls und die Täterkomponenten fallen ebenfalls straferhöhend ins Gewicht (einschlägige Vorstrafen).