Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verfügte er nicht über die erforderlichen Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und stellte aufgrund der Absicht, in der Schweiz seinen Lebensunterhalt durch deliktisches Handeln zu verdienen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er verletzte somit sämtliche Einreisevorschriften gemäss Art. 5 Abs. 1 AuG. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer gleich nach der Ausschaffung ohne Not wieder zurück in die Schweiz reiste, obwohl er in Israel hätte bleiben können. Der Berufungsführer ist auch ausländerrechtlich ein Wiederholungstäter.