Der Berufungsführer reiste am 26. Mai 2014 ohne Visum und trotz gültigem Einreiseverbot in die Schweiz ein. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verfügte er nicht über die erforderlichen Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und stellte aufgrund der Absicht, in der Schweiz seinen Lebensunterhalt durch deliktisches Handeln zu verdienen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.