18 ohne Führerausweis»). Nach dem Gesagten wiegt die Tatschwerde gerade noch leicht, mit einer Tendenz gegen mittelschwer. Mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsführers im SVG-Bereich ist wiederum eine leichte Erhöhung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Verbindungsgeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, erachtet die Kammer 180 Strafeinheiten als angemessen. Nach einer Asperation von zwei Dritteln ergibt sich eine aufzurechnende Strafe von 120 Strafeinheiten. 9.1.4 Fazit