90 Strafeinheiten scheinen der Kammer angemessen, wobei wiederum zwei Drittel zu asperieren sind. Daraus ergibt sich eine aufzurechnende Strafe von 60 Strafeinheiten. 9.1.3 Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung Der Strafrahmen von Art. 96 Abs. 2 SVG reicht von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei mit einer Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fehlverhalten eine Strafe ab 12 Strafeinheiten, verbunden mit einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 8).