Massiv erhöhend wirkt sich hier aus, dass der Beschuldigte die Kontrollschilder mehrmals und an verschiedenen Fahrzeugen missbräuchlich verwendet hat. Für das Ausmass der Verwendung kann auf die Ausführungen betreffend «Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis» verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund wirkt das Tatverschulden noch knapp leicht bis mittelschwer. Auch in diesem Bereich ist auf die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsführers und die damit negativ ins Gewicht fallenden Täterkomponenten hinzuweisen. 90 Strafeinheiten scheinen der Kammer angemessen, wobei wiederum zwei Drittel zu asperieren sind.