Trotzt der erschwerenden Umstände ist das Verschulden des Berufungsführers noch als leicht zu bezeichnen. Nach Berücksichtigung der sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen negativ auswirkenden Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen, von welcher asperationsweise zwei Drittel aufzurechnen sind. Für die widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern ist die Strafe nach dem Gesagten um 20 Strafeinheiten zu erhöhen.