215 Z. 56 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist in dieser erschwerenden Berücksichtigung kein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot zu erblicken. Weder handelt es sich bei dieser Absicht um einen Umstand, der bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands wäre, noch wurde ihr bei der Beurteilung der übrigen Delikte bereits Rechnung getragen (vgl. zum Doppelverwertungsverbot HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 102 zu Art. 47 StGB). Trotzt der erschwerenden Umstände ist das Verschulden des Berufungsführers noch als leicht zu bezeichnen.