Insgesamt liegt nach Ansicht der Kammer kein schweres, aber auch nicht ein unerhebliches, und damit ein knapp mittelschweres Tatverschulden vor, was – hinsichtlich der Tatkomponenten – eine Strafe von 200 Strafeinheiten als angemessen erscheinen lässt. Täterkomponenten Auch in diesem Bereich wirkt sich das Vorleben des Berufungsführers erschwerend aus. So hat er gleich mehrere Vorstrafen im einschlägigen Bereich und offenbart damit seine Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und der von ihr geschützten Rechtsgütern. Dies wirkt sich im Umfang von 40 Strafeinheiten straferhöhend aus.