Aber auch sonst wäre die Eigenschaft, ein guter Fahrer zu sein, nur sehr begrenzt verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr müsste im Falle eines unerfahrenen Fahrzeugführers erschwerend berücksichtig werden, dass dieser ein erhöhtes Risiko für Leib und Leben Dritter leichtfertig in Kauf nimmt. Insgesamt liegt nach Ansicht der Kammer kein schweres, aber auch nicht ein unerhebliches, und damit ein knapp mittelschweres Tatverschulden vor, was – hinsichtlich der Tatkomponenten – eine Strafe von 200 Strafeinheiten als angemessen erscheinen lässt. Täterkomponenten