Zudem delinquierte der Berufungsführer verschiedentlich im Bereich des Strassenverkehrsrechts und beging (zum Teil auch grobe) Verkehrsregelverletzungen. Dies lässt zumindest starke Zweifel daran aufkommen, ob er grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllen würde, die in der Schweiz an den Führer eines Personenwagens gestellt werden. Aber auch sonst wäre die Eigenschaft, ein guter Fahrer zu sein, nur sehr begrenzt verschuldensmindernd zu berücksichtigen.