(ADRIAN BUSSMAN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG mit weiteren Hinweisen). Nur weil der Berufungsführer in der Schweiz noch nie einen Führerausweis hatte, konnte ihm dieser bis anhin auch nicht wieder entzogen werden. Trotzdem liessen ihn die zahlreichen Verurteilungen wegen «Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis» unbeeindruckt. Zudem delinquierte der Berufungsführer verschiedentlich im Bereich des Strassenverkehrsrechts und beging (zum Teil auch grobe) Verkehrsregelverletzungen.