Er habe demnach eine sehr geringe Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dargestellt, weshalb für dieses Delikt höchstens 120 Strafeinheiten aufgerechnet werden dürften. Nebst der Verkehrssicherheit bzw. im weiteren Sinne dem Schutz von Leib und Leben umfasst das geschützte Rechtsgut von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (ADRIAN BUSSMAN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG mit weiteren Hinweisen).