16 Die Verteidigung wies darauf hin, dass Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG die Unfallprävention bezwecke. Der Berufungsführer habe bereits in Israel über einen Führerausweis verfügt und sei in seinem Beruf als Automechaniker sehr viel mit Fahrzeugen unterwegs gewesen. Er habe demnach eine sehr geringe Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dargestellt, weshalb für dieses Delikt höchstens 120 Strafeinheiten aufgerechnet werden dürften.