Dabei veranschlagte sie für die erste Fahrt 70 Strafeinheiten und rechnete für die nächste Tat asperationsweise 50 Strafeinheiten auf. Vorliegend führte der Berufungsführer während beinahe 10 Monaten (26. Mai 2014 - 18. März 2015) immer wieder – die Anklageschrift spricht von «regelmässig» (pag. 1305) – ein Motorfahrzeug, obwohl er wusste, dass er keinen Führerausweis besass. Anhand der abgeurteilten Diebstähle sind über 30, teilweise kilometermässig sehr ausgedehnte, Einbruchstouren auszumachen. Diese Fahrten können in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden.