Die Vorinstanz ging aufgrund der langen Deliktsdauer und der grossen Zahl einzelner Fahrten von einem schweren Tatverschulden aus und erachtete eine Aufrechnung von 260 Strafeinheiten als angemessen. Im Entscheid SK 10 41 sprach die Kammer für ein zweimaliges Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe von 120 Strafeinheiten aus, dies nach Berücksichtigung der sich negativ auswirkenden Täterkomponenten. Dabei veranschlagte sie für die erste Fahrt 70 Strafeinheiten und rechnete für die nächste Tat asperationsweise 50 Strafeinheiten auf.