9. Asperation für weitere Delikte Wie erwähnt, ist die Einsatzstrafe nun nach Art. 49 Abs. 1 StGB für die übrigen Delikte (SVG-, AuG- und WG-Widerhandlungen) angemessen zu erhöhen. Die Kammer orientiert sich bei ihrer Beurteilung sowohl im Bereich des SVG, als auch des AuG und des WG an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien). Darin werden Referenzsachverhalte abgebildet, welche einen Normalfall beschreiben, mit welchem der konkret zu beurteilende Sachverhalt verglichen werden kann.