Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er nun oberinstanzlich die Schuldsprüche akzeptiert. Fehlende Reue und Einsicht wirken sich zwar nicht straferhöhend aus, lassen aber keinen Raum für einen Geständnisrabatt. In der Untersuchungs- und Sicherheitshaft verhielt sich der Berufungsführer korrekt, der Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf, wo er sich seit seiner Anhaltung am 18. März 2015 befindet, ist gut (pag. 1524 f.). Ein solches Verhalten darf aber erwartet werden und wirkt sich nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus.