Er liess sich weder von diesen – praktisch ausnahmslos voll verbüssten – Freiheitsstrafen noch von den mehrfachen Wegweisungen und Einreiseverboten beeindrucken und delinquierte in der Vergangenheit immer wieder in gleicher Art und Weise. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, offenbart er mit diesem Verhalten eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem (Urteil des Bundesgerichts 6B_32572013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Der Berufungsführer zeigte bis dato keine Reue und Einsicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er nun oberinstanzlich die Schuldsprüche akzeptiert.