14 Kammer gewichtet dabei die objektiven Tatkomponenten mit 24 Monaten, also 4 Monate höher als noch die Vorinstanz, bewertet aber die, von der Vorinstanz mit 4 Monaten erhöhend berücksichtigten, subjektiven Tatkomponenten neutral. 8.2 Spezielle Täterkomponenten Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie sowohl Vorleben als auch persönliche Verhältnisse des Berufungsführers als wenig erbaulich bezeichnet und ihn als «Berufsverbrecher» qualifiziert (pag. 1444). Er gab in diesem Zusammenhang denn auch selber zu Protokoll «Sie wissen, ich bin Einbrecher» (pag.