Darüber hinaus würde selbst eine Staatenlosigkeit nicht ohne weiteres zu einer Verneinung der Vermeidbarkeit führen. Dem Berufungsführer wäre es auch in einer solchen Situation zuzumuten, einer Tätigkeit nachzugehen, bei welcher er nicht die Vermögensrechte Dritter verletzt. Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu werten. 8.1.3 Fazit Tatschwere Im Ergebnis ergibt sich daraus ein gerade noch leichtes bis mittelschweres Tatverschulden und die Kammer erachtet – wie bereits die Vorinstanz – mit Blick auf den grossen Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Die