Er verfüge nicht über den israelischen Pass und müsse daher als staatenlos gelten, weshalb die Vermeidbarkeit nicht ohne weiteres zu bejahen sei. Entgegen den Aussagen des Berufungsführers gehen die mit den israelischen Behörden in Kontakt stehenden schweizerischen Behörden davon aus, dass dieser sehr wohl israelischer Staatsangehöriger ist (z.B. pag. 1198). Darüber hinaus würde selbst eine Staatenlosigkeit nicht ohne weiteres zu einer Verneinung der Vermeidbarkeit führen.