Der Berufungsführer liess in der Berufungshandlung ausführen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vermeidbarkeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er über einen israelischen Pass verfüge und es ihm zuzumuten gewesen wäre, in Israel eine Existenz aufzubauen, weshalb die Diebstähle und Sachbeschädigungen vermeidbar gewesen seien. Er verfüge nicht über den israelischen Pass und müsse daher als staatenlos gelten, weshalb die Vermeidbarkeit nicht ohne weiteres zu bejahen sei.