Mit dem erwirtschafteten Deliktsgut sicherte sich der Berufungsführer ein «Einkommen» von rund CHF 3‘500.00 und konnte so seinen Lebensunterhalt mehr als nur decken. Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit sind sodann nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Berufungsführer liess in der Berufungshandlung ausführen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vermeidbarkeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er über einen israelischen Pass verfüge und es ihm zuzumuten gewesen wäre, in Israel eine Existenz aufzubauen, weshalb die Diebstähle und Sachbeschädigungen vermeidbar gewesen seien.