Die Kammer erachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. 8.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Berufungsführer handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven. Ein so motiviertes Handeln ist aber dem gewerbsmässigen Einbruchsdiebstahl immanent und wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. Mit dem erwirtschafteten Deliktsgut sicherte sich der Berufungsführer ein «Einkommen» von rund CHF 3‘500.00 und konnte so seinen Lebensunterhalt mehr als nur decken.