Dieser Umstand wirkt sich neutral aus. Es würde sich nach Ansicht der Kammer vielmehr erschwerend auswirken, wenn die beschuldigte Person im Rahmen der Deliktsbegehung nebst einer Verletzung der Vermögensrechte auch die Verletzung zusätzlicher Rechtsgüter – wie beispielsweise der körperlichen Integrität Dritter – in Kauf nehmen würde. Mit Blick auf die zitierten Referenzgrössen und verglichen mit anderen denkbaren und beurteilten Tatbegehungsvarianten erscheint das objektive Tatverschulden des Berufungsführers gerade noch leicht bis mittelschwer. Die Kammer erachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen.